Satzung

des PSV Würzburg-Waldbüttelbrunn e.V.

I. Allgemeiner Teil

§1

Name, Sitz und Funktion des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen "Polizei- und Schutzhundesportverein Würzburg-Waldbüttelbrunn e.V." (in Abkürzung: PSV.)
  2. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Würzburg eingetragen und hat seinen Sitz in Würzburg.
  3. Im PSV. sind Personen zusammengeschlossen, deren Tätigkeit auf dem Gebiet des Hundesports liegt. Der Verein ist Mitglied des Bayer. Landesverbandes für Hundesport e.V. mit Sitz Nürnberg (BLV) und durch diesen auch Mitglied des Deutschen Hundesportverbandes e.V. (d h v).
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Erfüllungsort und damit ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen dem PSV. und seinen Mitgliedern, sowie gegenüber Dritten ist Würzburg. § 22 der Zivilprozessordnung findet entsprechend Anwendung.

  

§ 2

Aufgaben und Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Zweck des PSV. ist die Förderung des Hundesportes, insbesondere eine einheitliche Ausbildung von Hundesportlern und Hunden ohne Rücksicht auf die Rasse und Abstammung des Hundes. Zu diesem Zweck setzt sich der PSV. insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Durchführung der Ausbildung von Hundesportlern und deren Hunden, von Ausbildungswarten und Schutzdiensthelfern.
  2. Durchführung von Prüfungen, Ausbildungslehrgängen und sonstigen sportlichen Veranstaltungen sowie sonstigen öffentlichen Veranstaltungen.
  3. Förderung der sportlichen Betätigung und körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder.
  4.  Förderung der Belange des Tierschutzes.
  1. Der PSV. ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des PSV. fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  2.  Für die Ausbildung von Hundesportlern und deren Hunden sind die von der AZG im VDH erlassenen Vorschriften maßgebend und bei der Durchführung von Veranstaltungen bindend.

 

  II. Mitgliedschaft

§3

Ordentliche Mitglieder

  1. Ordentliches Mitglied des PSV. kann jede natürliche Person als Einzelmitglied werden, die sich auf dem Gebiet des Hundesports betätigt oder betätigen will.
  2. Gewerbsmäßige Hundehändler oder Hundedresseure, sowie deren Angehörige können nur Mitglied werden, wenn deren gewerbsmäßige Tätigkeit mit den Interessen des PSV. nicht in Konflikt steht und eine Befürwortung durch den Vorstand vorliegt. 

§ 4

Ehrenmitglieder

Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um den PSV. in außergewöhnlichem Maße verdient gemacht haben. Die Ernennung geschieht auf Vorschlag des Vorstands durch die Generalversammlung.

 

 

§ 5

Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft

  1. Das Aufnahmegesuch ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Es muss den Vermerk enthalten, dass die, die Aufnahme begehrende Person im Falle der Aufnahme die Satzung des PSV. anerkennt.
  2. Über das Aufnahmegesuch entscheidet der Vorstand nach Verlesung in der nächstfolgenden Monatsversammlung, in welcher der Antragsteller anwesend ist. Falls die Monatsversammlung keinen Widerspruch gegen die Aufnahme erhebt, gilt diese in der hierauf folgenden Monatsversammlung, in welcher der Antragsteller anwesend ist, nach erneuter Verlesung des Aufnahmegesuches als vollzogen. In Generalversammlungen findet keine Verlesung statt.
  3. Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen zur Mitgliedschaft und sportlichen Betätigung im PSV. eine schriftliche Erlaubnis der/des Sorgeberechtigten vorlegen.
  4. Die Satzung ist zu den festgelegten Übungszeiten im Vereinsheim einsehbar.

  § 6

Rechte der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, an den festgelegten Übungszeiten die Vereinseinrichtung zu benutzen, an allen Veranstaltungen des PSV. teilzunehmen und in Monatsversammlungen sowie an Generalversammlungen Anträge zu stellen, über die entschieden werden muss, wenn die für die Einreichung von Anträgen vorgeschriebenen Fristen eingehalten sind.
  2. Das Recht ruht, solange sich das Mitglied mit der Beitragszahlung im Rückstand befindet oder ein Verfahren nach § 8 Abs. 5 Satzung des PSV. eingeleitet wurde.

 

 

§ 7

Pflichten der Mitglieder

 

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung des PSV. einzuhalten, die Beschlüsse des Vorstands zu befolgen, ihre Beiträge unaufgefordert und pünktlich spätestens bis zum 31.03. für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten und die Interessen und Bemühungen des Vereins zu unterstützen
  2. Neumitglieder verpflichten sich, zusätzlich zum Jahresbeitrag eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Beträge werden spätestens 2 Wochen nach Aufnahme als Mitglied im PSV. zur Zahlung fällig.
  3.  Jedes aktive Einzelmitglied verpflichtet sich, die in der Beitragsordnung festgelegte jährliche Mindestanzahl an Arbeitsstunden aufzuwenden. Bei Nichteinhaltung ist pro nicht geleisteter Arbeitsstunde ein in der Beitragsordnung festgelegter Betrag im Dezember des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten.
  4. Kinder- und Jugendliche bis zum 14. Lebensjahr sowie Erwachsene ab dem 65. Lebensjahr sind von dieser Regelung ausgenommen.
  5. Außerdem verpflichten sich die Mitglieder, ihre sportliche Betätigung nach den Richtlinien des BLV. und der ihm übergeordneten Organisationen zu gestalten und sich bei Bedarf mit ihren ausgebildeten Hunden den zuständigen Behörden zur Rettungs- und Katastrophenhilfe zur Verfügung zu stellen.
  6. Jedes Mitglied hat den Hundesport im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und festgelegten Bestimmungen unter besonderer Berücksichtigung des Tierschutzes auszuüben.
  7. Jeder Wohnortwechsel, Wechsel der Bankverbindung oder Namensänderung ist dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen.

 

 § 8

Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft erlischt

a) bei ordentlichen Mitgliedern durch Austritt, Auflösung, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss,

b) bei Ehrenmitgliedern durch Tod oder Ausschluss.

 

2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Er ist nur zum Schluss des laufenden Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich. Geht die Kündigung verspätet ein, so ist sie erst zum Schluss des folgenden Geschäftsjahres wirksam. Mitgliedsbeiträge müssen bis zum Wirksamwerden des Austritts entrichtet werden.

3. Mit dem Beitrag rückständige Mitglieder können vom Vorstand nach zweimaliger schriftlicher Mahnung zum Ende des laufenden Geschäftsjahres von der Mitgliederliste gestrichen werden. Zwischen beiden Mahnungen muss ein Zeitraum von einem Monat liegen. Die 2. Mahnung hat die Anordnung der Streichung von der Mitgliederliste zu enthalten. Für die Zahlung von Beiträgen gilt Absatz 2 entsprechend.

4. Der Ausschluss von Mitgliedern im Sinne der §§ 3 und 4 kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wichtige Ausschließungsgründe sind Verstöße gegen Satzung, Richtlinien oder Interessen des PSV. sowie gegen Beschlüsse oder Anordnungen seiner Organe. Das betroffene Mitglied muss vor der Entscheidung des Vorstands Gelegenheit haben, sein Verhalten zu begründen. Der Beschluss des Vorstands ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Beschluss des Vorstands steht dem Mitglied der Einspruch zur nächsten Monatsversammlung zu. Der Einspruch muss schriftlich begründet werden. Die Monatsversammlung entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit. Sie kann auch beschließen, ein Schiedsgericht mit der Entscheidung zu beauftragen. Das Schiedsgericht muss aus drei Mitgliedern, die dem Vorstand nicht angehören, gebildet werden. Der Beschluss des Schiedsgerichts ist unanfechtbar und dem Mitglied mit eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Für die Zahlung von Beiträgen gilt Absatz 2 entsprechend.

5. Im begründeten Einzelfall ist eine Kündigung mit sofortiger Wirkung zulässig. Sie ist insbesondere dann zulässig, wenn gegen ein Mitglied ein Verfahren nach §8 (5) beantragt oder eingeleitet wurde. Eine (anteilige) Rückerstattung des Mitgliedsbeitrags erfolgt nicht. Die Entscheidung obliegt dem Vorstand

 

 III. Vertretung und Verwaltung des Vereins

§ 9

Vereinsorgane

 

Organe des PSV. sind:

  • der Vorstand (§ 10),
  • der Ausschuss (§ 11),
  • die Monatsversammlung (§ 12),
  • die außerordentliche Generalversammlung (§ 13) und
  • die Generalversammlung (§ 14).

 

 

§ 10

Vorstand

 

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem 1. Kassier

Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten gemeinschaftlich den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Im Innenverhältnis gelten folgende Einschränkungen:

 

a) Der 2. Vorsitzende und der 1. Kassier dürfen den Verein nur dann zusammen vertreten, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Dies gilt auch bei Ausscheiden oder Rücktritt des 1. Vorsitzenden.

b) Der Vorstand bedarf zu Geschäften in Bezug auf Instandhaltungen und Erneuerungen, die das Vereinsgelände mit Vereinsheim betreffen sowie für Neuanschaffungen, welche den Betrag von EUR 1.000,00 übersteigen der Zustimmung des Ausschusses. Der Vorstand führt die laufenden Vereinsangelegenheiten, beruft die Generalversammlung und Monatsversammlungen ein und leitet diese.

Die Wahl in den Vorstand erfolgt auf zwei Jahre. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

 

 

§ 11

Ausschuss

 

Dem Vorstand steht bei der Leitung des Vereins der Ausschuss als Beirat zur Seite.

Dem Ausschuss gehören neben dem Vorstand an:

 

a) 2. Kassier,

b) der 1. und 2. Schriftführer,

c) der 1. und 2. Ausbildungswart,

d) der 1. und 2. Platzwart,

e) der Pressewart,

f) drei Beisitzer.

 

Der Ausschuss entscheidet über Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich den Generalversammlungen (§§ 13, 14) und der Monatsversammlung (§ 12) vorbehalten sind.

Die Wahl in den Ausschuss erfolgt auf zwei Jahre. Der Ausschuss bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

Mindestens alle drei Monate findet eine Ausschusssitzung statt, zu der 1 Woche vorher eingeladen wird.

 

 § 12

Monatsversammlung

 

Die Monatsversammlungen finden einmal im Monat statt, soweit nicht in diesem Monat Generalversammlungen sattfinden.

In der Monatsversammlung werden die laufenden Vereinsangelegenheiten erledigt. Die Monatsversammlung nimmt Berichte über Prüfungen, Veranstaltungen, Vereins- und Verbandsangelegenheiten, sowie Anträge entgegen, fasst hierüber Beschlüsse und fördert die Pflege der Geselligkeit.

Die Beschlüsse der Monatsversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht. Stimmenübertragung ist unzulässig. Über die Monatsversammlung ist eine Niederschrift zu führen.

 

 

§ 13

Außerordentliche Generalversammlung

 

  1. Eine außerordentliche Generalversammlung kann jederzeit einberufen werden, wenn zwei Drittel der in einer Monatsversammlung anwesenden Mitglieder unter Angabe der Gründe dies verlangen oder dringende Vereinsangelegenheiten, für welche die Generalversammlung zuständig ist, dies erfordern. 
  2. Die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung ist den Mitgliedern vierzehn Tage vorher unter Angabe der Tagesordnungspunkte mitzuteilen. Für die Berechnung der Frist ist der Aufgabetag bei der Post maßgebend.
  3. Beschlüsse der außerordentlichen Generalsversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Stimmenübertragung ist unzulässig. Über die außerordentliche Generalversammlung ist eine Niederschrift zu führen.
  4. Jedes volljährige Mitglied des PSV. ist wählbar, wahl- und stimmberechtigt.

 

 

§ 14

Generalversammlung

 Die Generalversammlung ist vom Vorstand mit dreißigtägiger Frist unter Mitteilung der Tagesordnung innerhalb von 10 Wochen nach Ablauf eines jeden zweiten Geschäftsjahres schriftlich einzuberufen. Für die Berechnung der Frist ist der Aufgabetag bei der Post maßgebend.

 

Die Generalversammlung ist besonders zuständig für:

  1. Entgegennahme der Geschäftsberichte des Vorstands und des Ausschusses,

  2. Entgegennahme der Rechnungslegung über das Vereinsvermögen und des Berichtes der Rechnungsprüfung,

  3. Entlastung des Vorstandes und des Ausschusses,

  4. Neuwahl des Vorstandes und des Ausschusses,

  5. Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die dem Vorstand und dem Ausschuss nicht angehören dürfen,

  6. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

  7. Satzungsänderungen,

  8. Anträge.

 

Anträge zur Generalversammlung sind mit Begründung vierzehn Tage vorher schriftlich beim 1. Vorsitzenden einzureichen.

 

Die Generalversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einladung, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen, stets beschlussfähig. 

Jedes volljährige Mitglied des PSV. ist wählbar, wahl- und stimmberechtigt.

 Alle Beschlüsse der Generalversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

 

Die Wahl des Vorstands und des Ausschusses muss durch Stimmzettel erfolgen. Durch einstimmigen Beschluss kann hiervon abgewichen werden. Dies gilt jedoch nicht für die Wahl des Vorstandes.

Stimmenübertragung ist unzulässig. Über die Generalversammlung ist eine Niederschrift zu führen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

 

IV. Sonstige Bestimmungen!

 

§ 15

Mitgliederbeitrag

  1.  Die Höhe des von jedem Mitglied zu entrichtenden Jahresbeitrags sowie der einmaligen Aufnahmegebühr wird durch die Generalversammlung mit einer Gültigkeit für zwei Jahre festgelegt. Die Beträge sind der Beitragsordnung zu entnehmen.
  2. Der Jahresbeitrag wird spätestens zum 31.03. des laufenden Geschäftsjahres fällig.
  3. Für Neumitglieder wird eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben.
  4. Bei Neumitgliedern ist entgegen der Regelung nach Abs. (2) der Jahresbeitrag und die Aufnahmegebühr spätestens 2 Wochen nach Eintritt als Mitglied zur Zahlung fällig.
  5. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

 

 

§ 16

Satzungsänderungen

 

Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder.

 

 

§ 17

Ehrenrat

 

Beschwerden und Streitigkeiten der Mitglieder untereinander, die sich aus ihrer Vereinszugehörigkeit ergeben, können auf Antrag der Parteien durch einen Ehrenrat geregelt werden. Dieser besteht aus dem 1. Vorsitzenden und je zwei von jeder Partei vorgeschlagenen Beisitzern. Der Ehrenrat verhandelt und gibt nach eingehender Prüfung der Sachlage seine Entscheidung schriftlich an den Vorstand weiter. Die Vollziehung der Entscheidung erfolgt durch den Vorstand.

Während der Dauer des Schiedsverfahrens ruht das Stimmrecht der Beteiligten.

 

 

§ 18

Rechnungsprüfung

 Die Rechnungsprüfer haben einmal jährlich eine Vermögens- und Buchprüfung durchzuführen. Das Prüfungsergebnis ist in einem Revisionsbericht darzulegen und der Generalversammlung bekanntzugeben. Die Rechnungsprüfer sind außerdem berechtigt, jederzeit Teilprüfungen vorzunehmen.

 

§ 19

Auflösung

 

Eine Auflösung des Vereins findet statt, wenn 4/5 der zu einer Generalversammlung oder einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Generalversammlung erschienenen Mitglieder dafür stimmen oder die Zahl der Mitglieder unter sieben sinkt.

 

 

§ 20

Vermögensbindung

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Tierschutzbund e.V., der es zweckgebunden zur Ausbildung von Blindenhunden zu verwenden hat.

 

 

 

§ 21

Persönlichkeitsrechte, Datenschutz

 

  1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
  2.  Vorstandsmitglieder des Vereins sind im Rahmen geltender Beschlüsse des Vorstandes befugt, personenbezogene Daten des Mitglieds ausschließlich und alleine für Vereinszwecke auf privaten oder vereinseigenen passwortgeschützten PCs zu verarbeiten. Das Mitglied stimmt dieser Art und Weise der Verarbeitung durch seine Mitgliedschaft im Verein zu. Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand widerrufen werden.
  3. Als Mitglied des Bayer. Landesverbandes für Hundesport e.V. mit Sitz Nürnberg (BLV) ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den BLV im Rahmen der jährlichen Bestandserhebung zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Geburtsdatum, Adresse und Kontaktdaten (Telefon, Fax, E-Mail); bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) zusätzlich die Bezeichnung ihrer Funktion im Verein im Rahmen der gültigen Beschlüsse des PSV.
  4. Der Verein informiert über Print- und Telemedien sowie sozialen Medien und auf seiner Homepage www.psv-wuerzburg.de regelmäßig über besondere Ereignisse. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt. Der Verein benachrichtigt unverzüglich den BLV von dem Widerspruch des Mitglieds.
  5. Beim Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds archiviert. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, welche die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen ab der Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

  

§ 22

Schlussbestimmung

 

  1. Über Fälle, die in der Satzung nicht vorgesehen sind, entscheidet der Ausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit.
  2. Der 1. Vorsitzende ist berechtigt, von sich aus Änderungen redaktioneller Art an der Satzung vorzunehmen, soweit diese aufgrund behördlicher Anordnung erforderlich sein sollte.
  3. Die vorliegende Satzung wurde vom Vorstand in der Generalversammlung vom 23.03.2019 zur Abstimmung vorgelegt. Die Satzung wurde in den einzelnen Paragraphen und Absätzen zur Abstimmung gebracht und in allen Punkten mit 2/3 Mehrheit der Stimmen genehmigt.