Satzung

des PSV Würzburg-Waldbüttelbrunn e.V.

I. Allgemeiner Teil

§1

Name, Sitz und Funktion des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen "Polizei- und Schutzhundesportverein Würzburg-Waldbüttelbrunn e.V." (in Abkürzung: PSV.)
  2. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Würzburg eingetragen und hat seinen Sitz in Würzburg.
  3. Im PSV sind Personen zusammengeschlossen, deren Tätigkeit auf dem Gebiet des Hundesports liegt. Der Verein ist Mitglied des Bayer. Landesverbandes für Hundesport e.V. (BLV) und durch diesen auch Mitglied des Deutschen Hundesportverbandes e.V. (dhv).

  

§ 2

Aufgaben und Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Zweck des PSV ist die Förderung des Hundesportes, insbesondere eine einheitliche Ausbildung von Hundesportlern und Hunden ohne Rücksicht auf die Rasse und Abstammung des Hundes. Zu diesem Zweck setzt sich der PSV insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Durchführung der Ausbildung von Hundesportlern und deren Hunden.
  2. Durchführung von Prüfungen, Ausbildungslehrgängen und sonstigen sportlichen Veranstaltungen sowie sonstigen öffentlichen Veranstaltungen.
  3. Durchführung von Erziehungs- und Beschäftigungskursen.
  4. Förderung der sportlichen Betätigung und körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder.
  5.  Förderung der Belange des Tierschutzes.
  1. Der PSV ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des PSV. fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  2.  Für die Ausbildung von Hundesportlern und deren Hunden sowie die Durchführung von Prüfungen orientiert sich an den vom BLV erlassenen Vorschriften.

 

  II. Mitgliedschaft

§3

Ordentliche Mitglieder

  1. Ordentliches Mitglied des PSV kann jede natürliche Person als Einzelmitglied werden, die sich auf dem Gebiet des Hundesports betätigt oder betätigen will.
  2. Die Mitgliedschaft kann als Einzelmitglied (mit mindestens einem Hund trainierend), als Fördermitglied oder als Familie im Rahmen einer Familienmitgliedschaft erfolgen.
  3. Gewerbsmäßige Hundezüchter, Hundetrainer oder Betreiber einer Hundeschule sind verpflichtet diese Tätigkeiten anzuzeigen. Diese Tätigkeiten sind mit der Mitgliedschaft nur vereinbar, wenn die gewerbsmäßige Tätigkeit mit den Interessen des PSV nicht in Interessenkonflikt steht. Über die Vereinbarkeit der Tätigkeit mit den Interessen des PSV entscheidet der Ausschuss.

§ 4

Ehrenmitglieder

Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um den PSV. in außergewöhnlichem Maße verdient gemacht haben. Die Ernennung geschieht auf Vorschlag des Vorstands durch die Generalversammlung.

 

 

§ 5

Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft

  1. Das Aufnahmegesuch ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Es muss den Vermerk enthalten, dass die die Aufnahme begehrende Person im Falle der Aufnahme die Satzung des PSV anerkennt.
  2. Über das Aufnahmegesuch entscheidet der Ausschuss. Eine Aufnahme als Mitglied im PSV gilt als vollzogen, wenn keine Gegenstimmen der im Ausschuss anwesenden stimmberechtigten Mitglieder vorgebracht werden. Bei Einwänden werden diese durch den Ausschuss geprüft. In der folgenden Sitzung des Ausschusses ist über die Aufnahme erneut zu entscheiden. In diesem Fall erfolgt der Vollzug der Aufnahme mit einfacher Mehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder.
  3. Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen zur Mitgliedschaft und sportlichen Betätigung im PSV eine schriftliche Erlaubnis der/des Sorgeberechtigten vorlegen.

  § 6

Rechte der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht an allen Veranstaltungen des PSV teilzunehmen sowie in Mitgliederversammlungen Anträge zu stellen, über die entschieden werden muss, wenn die für die Einreichung von Anträgen vorgeschriebenen Fristen eingehalten sind.
  2. Die Mitglieder sind darüber hinaus berechtigt, die Vereinseinrichtungen zu benutzen und für den Verein an Turnieren teilzunehmen.
  3. Die Rechte als Mitglied ruhen, solange sich das Mitglied mit der Beitragszahlung im Rückstand befindet oder ein Verfahren nach § 8 Abs. 5 Satzung des PSV eingeleitet wurde.

 

 

§ 7

Pflichten der Mitglieder

 

  1. Jedes Mitglied hat den Hundesport im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und festgelegten Bestimmungen unter besonderer Berücksichtigung des Tierschutzes auszuüben oder zu fördern.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung des PSV einzuhalten, die Beschlüsse des Vorstands zu befolgen, die Interessen und Bemühungen des Vereins zu unterstützen, sich in die Vereinsarbeit einzubringen und ihre Beiträge entsprechend der Beitragsordnung unaufgefordert und pünktlich spätestens bis zum 31.03. für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.
  3. Jedes volljährige Einzelmitglied/Familienmitglied ist bis zum Alter von 65 Jahren verpflichtet, die in der Beitragsordnung festgelegte jährliche Mindestanzahl an Arbeitsstunden für den Verein aufzuwenden. Bei Nichteinhaltung ist pro nicht geleisteter Arbeitsstunde ein in der Beitragsordnung festgelegter Betrag im Dezember des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten.
  4. Außerdem verpflichten sich das Einzelmitglieder/Familienmitglied, seine sportliche Betätigung nach den Richtlinien des BLV und der ihm übergeordneten Organisationen zu gestalten.
  5. Jeder Wohnortwechsel, Wechsel der Bankverbindung und jede Namen- und Adressänderung sowie Änderung der angegebenen E-Mail Adresse sind dem Vorstand unverzüglich anzuzeigen. Änderungen der Telefonnummer sollen nach Möglichkeit angezeigt werden. 

 § 8

Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt des Mitglieds, Ausschluss aus dem Verein oder bei Auflösung des Vereins.
  2. Ein Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt ist zum Schluss des laufenden Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich. Geht die Austritterklärung verspätet ein, so ist sie erst zum Schluss des folgenden Geschäftsjahres wirksam. Mitgliedsbeiträge müssen bis zum Wirksamwerden des Austritts entrichtet werden.
  3. Mit dem Beitrag rückständige Mitglieder können vom Vorstand nach zweimaliger schriftlicher Mahnung zum Ende des laufenden Geschäftsjahres ausgeschlossen werden. Zwischen beiden Mahnungen muss ein Zeitraum von einem Monat liegen. Die 2. Mahnung hat die Androhung des Ausschlusses aus dem Verein zu enthalten. Mitgliedsbeiträge müssen bis zum Wirksamwerden des Ausschlusses entrichtet werden.
  4. Der Ausschluss von Mitgliedern kann vom Vorstand ferner beschlossen und ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied
    - gegen den Tierschutz verstößt,
    - gegen diese Satzung, Richtlinien oder Interessen des PSV (auch in Fällen nach §3 Abs. 3) sowie gegen Beschlüsse oder Anordnungen seiner Organe verstößt
    oder
    - diskriminiert oder Straftaten begeht
    Das betroffene Mitglied ist vor der Entscheidung des Vorstands anzuhören und ihm ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren. Der Beschluss des Vorstands ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Beschluss des Vorstands steht dem Mitglied der Einspruch zur nächsten Ausschusssitzung zu. Der Einspruch muss schriftlich begründet werden. Der Ausschuss entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit.
  5. Liegt ein wichtiger Grund vor und ist dem Verein die Durchführung des Verfahrens aufgrund der Schwere des Verstoßes nach Auffassung des Vorstandes unzumutbar, ist ein fristloser Ausschluss mit sofortiger Wirkung zulässig. Der Beschluss des Vorstands ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Beschluss des Vorstands steht dem Mitglied der Einspruch zur nächsten Ausschusssitzung zu. Der Einspruch muss schriftlich begründet werden. Der Ausschuss entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit.

 

 III. Vertretung und Verwaltung des Vereins

§ 9

Vereinsorgane

 

Organe des PSV. sind:

  • der Vorstand (§ 10),
  • der Ausschuss (§ 11),
  • die außerordentliche Mitgliederversammlung (§ 13) und
  • die Mitgliederversammlung (§ 14).

 

 

§ 10

Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem 1. Kassier.
  2. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten gemeinschaftlich den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Im Innenverhältnis gelten folgende Einschränkungen:
    a) Der 2. Vorsitzende und der 1. Kassier dürfen den Verein nur dann zusammen vertreten, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Dies gilt auch bei Ausscheiden oder Rücktritt des 1. Vorsitzenden.
    b) Der Vorstand bedarf zu Geschäften in Bezug auf Instandhaltungen und Erneuerungen, die das Vereinsgelände mit Vereinsheim betreffen sowie für Neuanschaffungen, welche den Betrag von EUR 1.000,00 übersteigen der Zustimmung des Ausschusses.
  4. Der Vorstand führt die laufenden Vereinsangelegenheiten, beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet diese. Der Vorstand erlässt eine Datenschutzrichtlinie auf dem jeweilig aktuellem Stand.
  5. Die Wahl in den Vorstand erfolgt auf zwei Jahre. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

  

 

§ 11

Ausschuss

 

  1. Dem Vorstand steht bei der Leitung des Vereins der Ausschuss als Beirat zur Seite.
  2. Dem Ausschuss gehören neben dem Vorstand an:
    a) Schriftführer
    b) Ausbildungswart,
    c) Platzwart,
    d) Medienbeauftragter
    e) vier Beisitzer.
  3. Der Ausschuss entscheidet über Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich den Mitgliederversammlungen (§§ 12, 13) vorbehalten sind.
  4. Die Wahl in den Ausschuss erfolgt auf zwei Jahre. Der Ausschuss bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
  5. Zu den Ausschusssitzungen gilt eine Ladungsfrist von 1 Woche.
  6. Ausschusssitzungen finden in regelmäßigen Abständen statt, mindestens jedoch einmal im Quartal.

 

 

 § 12

außerordentliche Mitgliederversammlung

 

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
    a) ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen oder
    b) wenn der Vorstand oder der Ausschuss dies mit Mehrheit beschließt oder
    c) dringende Vereinsangelegenheiten, für welche die Mitgliederversammlung zuständig ist, dies erfordern.
  2. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern vierzehn Tage vorher unter Angabe der Tagesordnungspunkte in Textform (Schriftlich oder Email) schriftlich mitzuteilen. Für die Berechnung der Frist ist der Aufgabetag bei der Post bzw. E-Mail Versand maßgebend.
  3. Beschlüsse der außerordentlichen Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Stimmenübertragung ist unzulässig. Über die außerordentliche Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einladung, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen, stets beschlussfähig.
  4. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einladung, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen, stets beschlussfähig.
  5. Jedes volljährige Mitglied des PSV. ist wählbar, wahl- und stimmberechtigt. 

 

§ 13

Mitgliederversammlung

 

  1. Mindestens einmal im Jahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung abzuhalten. Sie ist mindestens 3 Wochen vorher vom Vorstand mit unter Mitteilung der Tagesordnungspunkte in Textform (Schriftlich oder Email) schriftlich einzuberufen. Für die Berechnung der Frist ist der Aufgabetag bei der Post bzw. E-Mail Versand maßgebend.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für alle Angelegenheiten zuständig, insbesondere für:
    - Entgegennahme der Geschäftsberichte des Vorstands und des Ausschusses
    - Berichte über Prüfungen, Veranstaltungen, Vereins- und Verbandsangelegenheiten
    - Entgegennahme der Rechnungslegung über das Vereinsvermögen und des Berichtes der Rechnungsprüfung,
    - Entlastung des Vorstandes und des Ausschusses,
    - Neuwahl des Vorstandes und des Ausschusses,
    - Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die dem Vorstand und dem Ausschuss nicht angehören dürfen,
    - Erlass der Beitragsordnung und Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
    - Satzungsänderungen,
    - Anträge.
  3. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mit Begründung vierzehn Tage vorher in Textform (per Post oder E-Mail) beim 1. Vorsitzenden, in dessen Verhinderungsfall beim 2. Vorsitzenden, einzureichen.
  4. Alle Beschlüsse der außerordentlichen Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Stimmenübertragung ist unzulässig. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen. Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einladung, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen, stets beschlussfähig.
  5. Jedes volljährige Mitglied des PSV ist wählbar, wahl- und stimmberechtigt.
  6. Die Wahl des Vorstands und des Ausschusses kann durch Stimmzettel erfolgen. Durch einstimmigen Beschluss kann hiervon abgewichen werden. Dies gilt jedoch nicht für die Wahl des Vorstandes. Stimmenübertragung ist unzulässig.

 

 

§ 14

Mitgliederbeitrag

  1.  Die Höhe des von jedem Mitglied zu entrichtenden Jahresbeitrags sowie der einmaligen Aufnahmegebühr wird durch die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt.
  2. Für Neumitglieder wird eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben.
  3. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

§ 15

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Erfüllungsort und damit ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen dem PSV und seinen Mitgliedern sowie gegenüber Dritten ist Würzburg. § 22 der Zivilprozessordnung findet entsprechend Anwendung.

 

 

§ 16

Satzungsänderungen

 

Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder.

 

 

 

§ 17

Rechnungsprüfung

 Die Rechnungsprüfer haben einmal jährlich eine Vermögens- und Buchprüfung durchzuführen. Das Prüfungsergebnis ist in einem Revisionsbericht darzulegen und der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. Die Rechnungsprüfer sind außerdem

berechtigt, jederzeit Teilprüfungen vorzunehmen.

§ 18

Auflösung

 

Eine Auflösung des Vereins findet statt, wenn

a) 4/5 (80 Prozent) der zu einer Mitgliederversammlung oder einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder dafür stimmen

oder

b) die Zahl der Mitglieder unter sieben sinkt.

 

 

§ 19

Vermögensbindung

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Tierschutzbund e.V.

 

 

 

§ 20

Datenverarbeitung

 

  1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds erhebt der Verein für die Vereinsarbeit erforderliche personenbezogene Daten. Diese Informationen durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
  2. Mitglieder des Vereins sind befugt, personenbezogene Daten des Mitglieds ausschließlich und alleine für Vereinszwecke auf privaten oder vereinseigenen passwortgeschützten PCs zu verarbeiten. Das Nähere regelt die jeweilige Datenschutzrichtlinie des Vereins.
  3. Als Mitglied des Bayer. Landesverbandes für Hundesport e.V. (BLV) ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den BLV im Rahmen der jährlichen Bestandserhebung zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Geburtsdatum, Adresse und Kontaktdaten (Telefon, Fax, E-Mail); bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) zusätzlich die Bezeichnung ihrer Funktion im Verein im Rahmen der gültigen Beschlüsse des PSV.

  

§ 22

Schlussbestimmung

 

  1. Über Fälle, die in der Satzung nicht vorgesehen sind, entscheidet der Ausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit.
  2. Der 1. Vorsitzende ist berechtigt, von sich aus Änderungen redaktioneller Art an der Satzung vorzunehmen, soweit diese aufgrund behördlicher Anordnung erforderlich sein sollte.
  3. Die vorliegende Satzung wurde vom Vorstand in der Mitgliederversammlung (damals außerordentliche Generalversammlung) vom 01.10.2023 zur Abstimmung vorgelegt. Die Satzung wurde in den einzelnen Paragraphen und Absätzen zur Abstimmung gebracht und in allen Punkten mit 2/3 Mehrheit der Stimmen genehmigt.
  4. Die Satzung ist zu den festgelegten Übungszeiten im Vereinsheim einsehbar.